Jobverlust

Personenbedingte Kündigung: In diesen Fällen darf Sie Ihr Chef feuern

Wann darf ein Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen?
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Wann darf ein Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen?

Kündigungen können nicht nur wegen miesem Verhalten drohen. Manchmal erhalten Mitarbeiter auch personenbedingte Kündigungen, die den Arbeitnehmer selbst betreffen.

Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, das unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, darf es für eine Kündigung in der Regel nur drei Gründe geben: eine betriebsbedingte Kündigung*, eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung. Doch was bedeutet überhaupt "personenbedingt"?  

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung darf laut Kündigungsschutzgesetz immer dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seinen Arbeitsvertrag zukünftig nicht mehr erfüllen kann. Wichtig hierfür ist, dass die Prognose für die Zukunft negativ ausfällt. Eine vorherige Abmahnung braucht es in der Regel nicht.

Wann kann ein Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden? 

"Personenbedingt" heißt jedoch noch lange nicht, dass Sie Ihr Chef einfach feuern kann, weil er Sie nicht leiden kann, weil ihm Ihr Kleidungsstil nicht gefällt oder aus anderen subjektiven Gründen. Um personenbedingt gekündigt zu werden, müssen sich Ihre Eigenschaften oder Fähigkeiten so negativ auf Ihre Arbeitsleistung auswirken, dass Sie Ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. 

Diese Fälle können laut der Kanzlei Hensche etwa zur personenbedingten Kündigung führen:

  • lange Krankheit oder viele häufige Krankheiten
  • krankheitsbedingte Leistungsminderung
  • dauernde Arbeitsunfähigkeit
  • Führerscheinverlust (z.B. bei LKW-Fahrern) 
  • einem Arzt wird die Ap­pro­ba­ti­on entzogen
  • eine lange Freiheitsstrafe
  • Vorstrafen
  • Entzug der Arbeitserlaubnis

Lesen Sie auch: Kündigung schreiben: Wie kündige ich meinen Arbeitsvertrag?

Welche gesetzlichen Voraussetzungen gibt es für eine personenbedingte Kündigung?

Das Gesetz sieht vier Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung vor: 

  1. "Negative Prognose": Es muss definitiv feststehen, dass ein Arbeitnehmer seine Pflichten im Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann oder es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
  2. In­ter­es­sen­be­ein­träch­ti­gung: Der Arbeitgeber wird dadurch in seinen be­trieb­li­chen oder wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen eingeschränkt (zum Beispiel, weil er keinen Ersatz findet oder wirtschaftliche Verluste einfährt).
  3. Kei­ne Möglich­keit der Weiterbeschäftigung: Der Mitarbeiter kann auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden, ohne dass sich hier seine Einschränkung bemerkbar macht.
  4. In­ter­es­sen­abwägung: Außerdem muss zwischen den Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers abgewogen werden. Dabei wird auch die Dauer und der Verlauf des bisherigen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Für eine personenbedingte Kündigung muss die Interessensabwägung schließlich zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. 

Auch interessant: Vorsicht - In diesen Fällen droht Ihnen die fristlose Kündigung 

Mehr zum Thema Kündigung

Was muss eigentlich in einer Kündigung stehen? Kennen Sie alle Regeln und Kündigungsfristen? Hier erfahren Sie mehr. (as)*Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Überraschend: Diese fünf Berufe machen krank

In einigen Berufen melden sich die Mitarbeiter besonders häufig krank - sei es wegen Atemwegsinfektionen, Rückenschmerzen oder Depressionen. Welche Jobs die meisten Fehltage verursachen, zeigt eine Auswertung der Krankenkassen.
In einigen Berufen melden sich die Mitarbeiter besonders häufig krank - sei es wegen Atemwegsinfektionen, Rückenschmerzen oder Depressionen. Welche Jobs die meisten Fehltage verursachen, zeigt eine Auswertung der Krankenkassen. © dpa
Platz 5: Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Sozialversicherung - 18,6 Fehltage
Platz 5: Öffentliche Verwaltung und Sozialversicherung - 18,6 Fehltage © dpa
Platz 4: Angestellte der Müllabfuhr oder Recycling-Mitarbeiter - 19,4 Fehltage
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Platz 3: Verkehrsbranche wie LKW- oder Lokfahrer bzw. Mitarbeiter im Straßenbau - 19,8 Fehltage
Platz 3: Verkehrsbranche wie LKW- oder Lokfahrer bzw. Mitarbeiter im Straßenbau - 19,8 Fehltage © dpa
Platz 2: Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung oder von Zeitarbeitsfirmen - 20,3 Fehltage
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Platz 1: Post- und Paketzusteller - 22,8 Fehltage
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