Daten und Fristen
Kündigungsfrist: Wie lange Sie nach einer Kündigung noch arbeiten müssen
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Sie wollen Ihren Job bei Ihrem Arbeitgeber nicht mehr ausführen? Dann ist eine Kündigung das notwendige Übel. Dabei müssen Sie Fristen einhalten.
Sie und Ihr Arbeitgeber passen nicht mehr zusammen? Dann kann ein notwendiger Schritt die Kündigung sein – dafür müssen Sie allerdings Fristen einhalten. Wie die bei einer Eigenkündigung und einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber aussehen können, ist ein bisschen unterschiedlich geregelt.
Kündigungsfristen: Wo steht, wie viel Zeit ich einplanen muss?
Sollten Sie Ihren Job kündigen wollen, dann lohnt sich ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag, darin können die Kündigungsfristen geregelt sein. Gegebenenfalls wird darin auf die gesetzlichen Fristen verwiesen, dann gelten diese. Unter Umständen regelt aber auch ein Tarifvertrag Näheres zum Thema Kündigung und die damit einhergehenden Fristen. Falls es einen Tarifvertrag gibt, dann gelten die Fristen, die dort angegeben wurden, allerdings nur, wenn diese für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin günstiger sind, wie das Portal Finanztip erläutert.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Kündigungsfristen im BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Kündigungsfrist:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
BGB, § 622,www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html, Stand: 21.11.2022
28 Tage Kündigungsfrist – das gilt für den Arbeitnehmer
Sollten die gesetzlichen Regelungen greifen und Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin kündigen wollen, haben Sie eine Frist von vier Wochen. Die Frist gilt zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Wichtig dabei ist: Vier Wochen bedeuten in diesem Kontext 28 Tage. Ausnahmen gelten, wenn man in der Probezeit kündigt – in dieser Zeit gibt es eine Kündigungsfrist von zwei Wochen – für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine konstante Kündigungsfrist von vier Wochen haben, sieht das für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein bisschen anders aus. Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit verlängert sich ebenfalls die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber. Diese ist ebenfalls aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (siehe oben) zu entnehmen.
Was ist, wenn im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen stehen, als im Gesetz?
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag längere Fristen stehen als die, die gesetzlich verankert sind, ist das ebenfalls rechtens. Allerdings dürfen die Fristen für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nie länger sein, als für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Ebenso kann im Arbeitsvertrag verankert sein, dass sich die Kündigungsfrist je nach Betriebszugehörigkeit verlängert.
Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Regel nicht wirksam. Möglich ist die nur bei Aushilfen, die bis zu drei Monate im Betrieb sind oder in Kleinbetrieben mit weniger als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wie Finanztip informiert. Allerdings gilt hier auch die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.
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Kündigung: Wie spielt mein Urlaub da noch mit rein?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie natürlich Urlaubsanspruch, dieser kann sich auch darauf auswirken, wann Sie bei einer Kündigung tatsächlich Ihren letzten Arbeitstag haben. Sollten Sie in der ersten Jahreshälfte Ihren Job aufgaben, haben Sie pro Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresanspruchs. Wird der Job erst nach dem 01. Juli verlassen, haben Sie Anspruch auf den restlichen Jahresurlaub. Das genaue Vorgehen ist am besten mit dem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung abzusprechen.
Rubriklistenbild: © Zoonar.com/Wolfgang Filser/Imago