Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Drei-Tage-Regel bei Krankschreibung: Feiertage und Wochenende zählen mit

Der Kopf schmerzt, die Nase läuft, die Temperatur steigt – Sie sind krank. Bei der Arbeit haben Sie sich schon gemeldet. Wann brauchen Sie ein Attest?

Wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit gehen können, sollten Sie Ihren Chef oder Ihre Chefin umgehend informieren. Im Idealfall ist dies schon zu regulärem Arbeitsbeginn erledigt, oft reicht ein Telefonat oder eine Nachricht aus – über den Kommunikationsweg im Krankheitsfall sollten Sie sich allerdings schon vorab informieren, da dies von Unternehmen zu Unternehmen variieren kann. Wenn Sie länger krank sind, dann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin. Dabei müssen Sie einige Sachen beachten.

Krankschreibung vom Arzt – Drei-Tage-Regel

Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten die Kalendertage.

Wer länger als drei Tage krankheitsbedingt ausfällt, muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin vorlegen. Diese informiert den Arbeitgeber lediglich darüber, dass Sie ärztlich begründet nicht zur Arbeit erscheinen können – ein Grund ist darauf nicht ausgewiesen. Je nach Arbeitgeber kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon am ersten Tag der Krankheit verlangt werden. Dies ist meist dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag zu entnehmen.

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Kalendertage bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entscheidend

Sollte Ihr Arbeitgeber nicht direkt am ersten Tag einen ärztlichen Nachweis fordern, sollten Sie auf jeden Fall die Fristen beachten, die Sie bei einer Krankheit einhalten müssen. Melden Sie sich beispielsweise bereits an einem Freitag bei Ihrem Arbeitgeber krank, müssen Sie am Montag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn Sie dann immer noch erkrankt sein sollten. Die Drei-Tages-Frist bezieht sich auf Kalendertage, das bedeutet, dass das Wochenende oder Feiertage nicht davon ausgeschlossen sind.

Erkranken Sie beispielsweise an einem Mittwoch und sind ebenfalls am Donnerstag und Freitag krank, müssten Sie am Samstag ein Attest vorlegen. In diesem Fall ist es oft ausreichend, wenn Sie das Attest am darauffolgenden Montag vorlegen können. Auch in diesem Fall sollten Sie das, um Problemen vorzubeugen, besser mit Ihrem Arbeitgeber abklären.

Kündigung des Arbeitsvertrags: Die wichtigsten Fakten, die jeder kennen sollte

Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags gibt es viele rechtliche Fallstricke zu beachten - egal ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus erfolgt. © Patrick Pleul / dpa
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus.
Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich gekündigt werden, und zwar mit einer Original-Unterschrift und dem vollen Namen. E-Mail, Textnachricht oder Fax reichen hier nicht aus. © Jan-Philipp Strobel / dpa
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Laut Gesetz beträgt sie jedoch mindestens vier Wochen. Während der Probezeit gilt eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. © Patrick Pleul / dpa
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben.
Wer kündigen will, sollte seine Kündigung dem Chef oder der Personalabteilung persönlich übergeben oder per Post verschicken - am besten per Einschreiben. © Monika Skolimowska / ZB / dpa
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen
Kann ich eine Kündigung auch zurückziehen? Ja, aber nur wenn sie der Vorgesetzte noch nicht gelesen hat. Dann müssen Sie die Kündigung schriftlich widerrufen. © Patrick Pleul / dpa
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig.
Der Kündigung durch den Arbeitgeber muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Drei Abmahnungen, wie oft angenommen wird, sind dafür nicht nötig. © Robert Schlesinger / dpa Zentralbild / dpa
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung erfolgt mit einer Kündigungsfrist. Die Gründe können vielschichtig sein - von betriebsbedingten Gründen bis hin zu Arbeitsverweigerung oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. © Tobias Hase/ dpa
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wer den Arbeitgeber bestiehlt oder andere "erhebliche" Pflichtverstöße begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. © Jens Büttner / dpa
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam.
Wer eine Kündigung in seinem Briefkasten vorfindet, der sollte sofort einen Anwalt einschalten. Nicht selten sind Kündigungen, etwa auf Grund von Formfehlern, unwirksam. © Ralf Hirschberger/dpa (Archivbild/Symbolbild)
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
Egal ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht: Melden Sie sich im Falle einer Kündigung schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld und es können Lücken im Versicherungsschutz entstehen. © Jens Kalaene / ZB / dpa

Änderung ab 2023: Arbeitgeber in der Holpflicht

Ab Januar 2023 gibt es in Sachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Arbeit eine kleine Änderung, es wird digitaler. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit bei den Krankenkassen abzurufen. Das bedeutet, der klassische „gelbe Schein“ den viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen, fällt weg. Wenn Sie erkrankt sind, sagen Sie Ihrem Chef oder Ihrer Chefin ganz normal Bescheid und gehen zum Arzt, den Nachweis holt sich der Arbeitgeber dann selbst. Die Krankenkasse Die Techniker informiert, dass die Papierform vorerst als „gesetzlich vorgesehenes Beweismittel“ erhalten bleiben wird. Übrigens: Arbeitgeber dürfen die elektronischen Daten nur anlassbezogen abrufen, ausgeschlossen ist damit eine regelmäßig und pauschale Kontrolle.

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Rubriklistenbild: © Felix Schlikis/Imago

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