Was Eltern wissen müssen

Rente für die Kinder­erziehung bekommen: Welche Ansprüche Eltern haben

Zeiten der Kindererziehung können sich Mütter oder Väter bei der Rente anrechnen lassen. Erfahren Sie hier, welche Leistungen Eltern zustehen.

Wie erhalte ich Rente für die Kinder­erziehung, und mit welchem Geld kann ich später rechnen? Diese Frage dürften sich viele (werdende) Eltern stellen. Experten der Stiftung Warentest erklären, was Betroffene wissen sollten – und wie sie ihre Altersvorsorge besser planen können.

Rente für die Kinder­erziehung: Eltern müssen einen Antrag stellen

„Damit die Renten­versicherung Kinder­erziehung bei der Rente anrechnet, müssen Eltern Kinder­erziehungs­zeit beantragen“, so der wichtige Hinweis laut einem Beitrag von Test.de. Das Formular dafür heiße „V0800“ und könne bei der Renten­versicherung herunter­geladen werden. Eltern könnten sich mit dem Antrag zwar theoretisch Zeit bis zur Rente lassen, die Experten empfehlen allerdings, ihn möglichst früh zu stellen. Denn das erleichtert die Planung.

Eltern müssen die Kinder­erziehungs­zeit beantragen. (Symbolbild)

Wie stark erhöht die Kinder­erziehungs­zeit die Rente?

Die Zeit der Kinder­erziehung erhöhe die Rente ungefähr so stark, als hätten Mutter oder Vater nach der Geburt durch­schnitt­lich verdient und zusammen mit einem Arbeit­geber Beiträge gezahlt, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. „Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, währt die Kindererziehungszeit 30 Monate, für später geborene Kinder 36 Monate.“ Wenn Eltern während der Kindererziehungszeit arbeiten, erhalten sie Rentenpunkte „zusätzlich zu den Ansprüchen aus ihrem Job“, heißt es darin weiter – allerdings gelte das nur bis zu einer Höchstgrenze.

Wo liegt diese Grenze? Liege der Brutto­verdienst während der Kinder­erziehungs­zeit über der Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Renten­versicherung, erhöhe die Erziehungs­zeit die Rente nicht, wissen die Experten der Stiftung Warentest. Die Beitrags­bemessungs­grenze liege „derzeit bei monatlich 7.300 Euro im Westen und 7.100 Euro im Osten“. Auch wenn Beschäftigte über­durch­schnitt­lich verdienen, erhalten sie dem Beitrag zufolge nicht mehr die vollen Ansprüche für die Erziehung.

Nicht renten­versicherte Selbst­ständige wie Ärzte, Steuerberater oder Rechts­anwälte erhalten laut Test.de hingegen die vollen Ansprüche aus der Kinder­erziehungs­zeit, „unabhängig von der Höhe des Verdienstes“. Grundsätzlich stünden Selbstständigen Kindererziehungszeiten zu – und zwar „unabhängig davon, ob sie vor der Geburt in der gesetzlichen Renten­versicherung pflicht­versichert, freiwil­lig versichert oder dort gar nicht versichert sind“, wie Test.de ganz allgemein informiert. „Die Renten­versicherung berück­sichtigt Kinder­erziehungs­zeiten, solange Eltern keine ähnlichen Leistungen aus einem anderen Alters­sicherungs­system erhalten.“ Das sei bei Selbst­ständigen und auch bei Freiberuf­lern wie Ärzten oder Rechts­anwälten nicht der Fall.

Rentenmärchen: „Die Rente kommt doch automatisch“ – neun Mythen, die über das Gehalt im Ruhestand kursieren

Zu sehen sind mehrere Senioren, die auf einer Bank sitzen.
Wenn die Rente bevor steht, dann kommen viele Fragen auf. Wie lange muss man gearbeitet haben? Wie wird die Rente versteuert? Das sind nur wenige Fragen, die Sie sich vielleicht stellen. Hier bekommen Sie die Antworten.  © Imago
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Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Das ist nicht der Fall. Man muss die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung frühzeitig schriftlich beantragen.  © Birgit Reitz-Hofmann/Imago
Ein Senior verdient sich neben seiner Rente etwas dazu.
Mythos 2: Neben der Rente darf man unbegrenzt dazuverdienen. Das stimmt nicht, eine Grenze gibt es. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro im Jahr dazuverdienen. Verdient man mehr, kann das auf die Rente angerechnet werden.  © Imago
Zu sehen ist eine Tastatur mit einer Tastatur und einem grünen Post-It. Darauf steht „Mein letzter Arbeitstag“.
Mythos 3: Die Höhe der Rente setzt sich aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Das stimmt so nicht. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.  © O. Diez/Imago
Zu sehen ist ein älterer Mann auf einer Sportmatte. Er sitzt und neben ihm liegen Kurzhanteln.
Mythos 5: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Dieser Mythos stimmt nicht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt. Das erhöht den späteren Rentenanspruch.  © Hodei Unzueta/Imago
Zu sehen ist ein Antrag auf Hinterbliebenenrente, darauf liegt Geld.
Mythos 6: Nur Frauen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das stimmt nicht. Zwar ist die Witwenrente bekannter, aber auch Männer erhalten Witwerrente. Seit 1986 sind Männer und Frauen in der Rentenversicherung gleichberechtigt.  © Sabine Brose, Frank Sorge/Imago
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Mythos 7: Nach 45 Jahren im Beruf kann man schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer so lange im Berufsleben war, der kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Allerdings verschiebt sich das Renteneintrittsalter je nach Geburtsjahr nach hinten.  © Imago
Zu sehen ist jemand, der am PC arbeitet.
Mythos 8: Einen Rentenanspruch hat erst jemand, der 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.  © Rüdiger Wölk/Imago
Zu sehen ist eine alte Frau, die ein Heft vor sich liegen hat. Sie schaut ihre Katze an.
Mythos 9: Die Rente muss nicht versteuert werden. Das ist falsch. Grundsätzlich muss eine Einkommens- bzw. Lohnsteuer auf die Rente gezahlt werden. Das Geld wird derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz ist abhängig vom Renteneintritt.  © Imago
Zu sehen ist eine Deutschlandkarte, darauf sind Balken zu sehen.
Mythos 10: Wenn man Ostrente bezieht und in den Westen umzieht, bekommt man Westrente. Das stimmt nicht. Die Altersrente wird einmal anhand der Entgeltpunkte errechnet, die am Beschäftigungsort erworben wurde. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle. Auch für Rentenerhöhungen ist der Wohnortswechsel unerheblich.  © Imago

Welches Elternteilt hat Rentenanspruch für Kinder­erziehungs­zeit?

Die Renten­ansprüche für die Kinder­erziehung bestehen „nur einmal pro Kind“, sprich nicht für beide Elternteile. Die Renten­versicherung schreibe in der Regel dem Eltern­teil die zusätzlichen Renten­punkte gut, der sich in den ersten Jahren haupt­sächlich um das Kind gekümmert habe, erklärt Test.de. „Hat sich die Mutter im ersten Jahr gekümmert und der Vater in den zwei darauf­folgenden Jahren, wird sie beiden nach­einander anteilig ange­rechnet.“ Sollten Eltern die Ansprüche hingegen anders aufteilen wollen, müssten sie dies gemein­sam gegen­über der Renten­versicherung erklären. „Das machen sie anhand des Formulars V0820. Zeit lassen können sie sich dafür nicht – es ist nur zwei Monate rück­wirkend möglich. Am besten, Eltern entscheiden schon vor der Geburt darüber“, heißt es dazu in dem Beitrag der Stiftung Warentest.

Wie viel Rente bringt die Kinder­erziehung?

Mutter oder Vater erhalten für jedes Kind Entgelt­punkte auf dem Renten­konto. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gibt es „rund 2,5 Punkte“. „Das sind in den alten Bundes­ländern rund 90 Euro und in den neuen rund 89 Euro“, erklärt Test.de. Für ab 1992 geborene Kinder sind es „rund 3 Punkte“. „Das sind in den alten Bundes­ländern rund 108 Euro und in den neuen Bundes­ländern rund 107 Euro.“ Die Experten nennen ein Beispiel: „Für ein Kind das 2001 geboren wurde, bringt das in den alten Bundes­ländern rund 108 Euro Rente. Wurde ein Kind 1990 und eines 1995 geboren, bringt das in den neuen Bundes­ländern rund 195 Euro Rente.“

Rubriklistenbild: © Ralf Homburg/Lobeca/Imago

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