Hanau

Atommüll-Zwischenlager in Gewerbegebiet unzulässig

Kein Zwischenlager
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Im Streit um ein Zwischenlager für Atommüll in Hanau hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden.

Seit Jahren schwelte der Streit um ein weiteres Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Hanau. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich entschieden.

Leipzig - Im jahrelangen Streit um ein Atommüll-Zwischenlager in einem Gewerbegebiet in Hanau hat sich die Stadt durchgesetzt. Sie muss der Entsorgungsfirma Orano NCS keine Baugenehmigung erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stufte das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig ein. Das Gefahrenpotenzial radioaktiver Abfälle sei zu hoch. (BVerwG 4 C 2.20)

Das Unternehmen wollte das Zwischenlager in einer Halle im Technologiepark Wolfgang einrichten. Nachdem die Stadt die Genehmigung verweigert hatte, klagte die Entsorgungsfirma - damals noch unter anderem Namen. In erster Instanz am Verwaltungsgericht Frankfurt hatte sie Erfolg, scheiterte dann aber vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dieses Urteil bestätigten die Leipziger Richter jetzt.

Lager überschreite den „Störgrad“

Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle überschreite den „Störgrad“, der in einem Gewerbegebiet zulässig sei, so das Bundesverwaltungsgericht. Das Gefahrenpotenzial des strahlenden Mülls habe eine Bedeutung für die Standortentscheidung.

Die Stadt hatte sich gegen die Genehmigung gesträubt, weil sie fürchtete, dass Hanau zur Anlaufstelle für Atommüll aus ganz Deutschland werden könne. Der Technologiepark Wolfgang hat sich aus ihrer Sicht inzwischen gut entwickelt. Unter anderem errichtet der Internetgigant Google derzeit dort ein Rechenzentrum. Verwaltung, Technologie und Logistik würden sich nicht mit einem weiteren Atommüll-Zwischenlager vertragen. dpa

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