Stadt schickt 16 000 Steuerbescheide an Haushalte
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Grundsteuern, Müllabfuhr- und Abwassergebühren werden festgesetzt
-acs- Die Stadt Wermelskirchen hat zu Jahresbeginn mehr als 16 000 Bescheide an die Grundstücks- und Wohnungseigentümer verschickt. Damit setzt die Stadt Grundsteuern, Müllabfuhr- und Abwassergebühren fest.
Mit dabei ist jeweils ein Informationsblatt, aus dem die grundsätzlichen Änderungen der einzelnen Abgaben hervorgehen. Die Gewerbe- und Hundesteuerbescheide werden ebenfalls versendet. Die Verwaltung weist nun darauf hin, dass die erste Quartalszahlung für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abfall und gegebenenfalls Abwassergebühren), Gewerbesteuervorauszahlungen und Hundesteuer am 15. Februar fällig wird.
Alle Abgabenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, den Zahlungstermin 15. Februar einzuhalten. Für verspätet eingehende Abgabenzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Die Stadt weist darauf hin, dass das Kassenzeichen vom aktuellen Abgabenbescheid des Jahres 2022 bei Überweisungen anzugeben ist.
15. Februar ist der Stichtag für Überweisungen
Abgabepflichtigen wird empfohlen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, damit fällige Beträge immer rechtzeitig abgebucht werden können. Es entstehen dadurch keinerlei Kosten oder Nachteile. Auch ein Widerruf ist jederzeit möglich. Entsprechende Vordrucke gibt es bei der Stadt selber oder sie oder stehen auf der Webseite der Stadt unter https://t1p.de/je8hq zum Download bereit.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der Stadtkasse oder der Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb gerne zur Verfügung. Anliegen können rund um die Uhr an die zentralen E-Mail-Postfächer gesendet werden: stadtkasse@wermelskirchen.de steuer@wermelskirchen.de abwasser@wermelskirchen.de gewerbe@wermelskirchen.de und abfall@wermelskirchen.de
Übrigens gibt es bei der Grundsteuerpflicht eine Besonderheit: Derjenige, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Eigentümer des Grundstückes war, ist Steuerpflichtiger für das gesamte Jahr. Geht ein Grundstück im Laufe eines Jahres auf den Erwerber über, ist der neue Eigentümer erst ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres steuerpflichtig. Im Kaufvertrag abweichend getroffene Vereinbarungen haben dabei keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht.