Prozess
Sprachbarriere sorgt für große Probleme
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39-jähriger Angeklagter konnte Beratungsgespräche nicht wahrnehmen.
Von Wolfgang Weitzdörfer
Wermelskirchen. Vor knapp zwei Jahren saß ein heute 39-Jähriger aus Wermelskirchen mit irakischer Herkunft wegen eines Falles häuslicher Gewalt bereits auf der Anklagebank. Das Verfahren war eigentlich eingestellt worden – gegen die Auflage, vier Beratungsgespräche mit der Erziehungsberatungsstelle der Stadt zu absolvieren. Damals hatte der Mann sich sehr einsichtig gezeigt und betont, die Beratungsgespräche auf jeden Fall absolvieren zu wollen.
Nun, 20 Monate später, saß er wieder vor der Amtsrichterin. Die Staatsanwältin warf dem Mann vor, die Termine nicht wahrgenommen zu haben. Wie sich im Verlauf der Verhandlung herausstellte, gab es dafür einen Grund.
Der 39-Jährige konnte einfach nicht gut genug Deutsch, um die Benachrichtigungen, Briefe oder SMS, die er zugeschickt bekommen hatte, zu verstehen. Bei der Verhandlung war ein Übersetzer dabei, der erklärte, dass der Angeklagte zwar bei der Beratungsstelle gewesen sei, dort geklingelt habe, aber niemand aufgemacht habe. Vermutlich, weil er nicht zum richtigen Zeitpunkt dort hingekommen sei. Er sei auch in Köln bei einer anderen Beratungsstelle gewesen – zusammen mit seinem Sohn – der dort einen Termin ausgemacht habe. „Dort hat man mir aber gesagt, dass man mich wegen eines fehlenden Dolmetschers nicht aufnehmen könnte“, informierte der Angeklagte über seinen Übersetzer.
Richterin ruft bei Stadtverwaltung an
„Ein Beratungsgespräch ohne Dolmetscher bringt natürlich überhaupt nichts“, sagte die Richterin. Im Vermerk der damaligen Hauptverhandlung, die am 8. Juni 2021 stattgefunden habe, sei von der Staatsanwaltschaft hinterlegt worden, dass ein Dolmetscher vonnöten sei. „Aber woher soll er ihn denn bekommen“, sagte die Richterin. Auch an die Stadtverwaltung sei diese Information offensichtlich nicht weitergegeben worden.
In einer Verhandlungspause rief die Richterin bei der Stadt an. Dabei stellte sich heraus, dass es bei dort für solche Fälle einen Pool an Übersetzern gebe, die bei Bedarf dazu gerufen würden. Es müsse eben nur die Information und die entsprechende Sprache weitergegeben werden. Um nun die Angelegenheit endgültig abzuschließen, regte die Richterin weiter an, das Verfahren noch einmal nach Paragraf 153a vorläufig einzustellen – mit der Auflage, die vier Beratungsgespräche mit der Erziehungsberatungsstelle wahrzunehmen. Als Frist setzte die Richterin Ende Juli dieses Jahres an. Der Angeklagte zeigte sich erleichtert und stimmte der Vorgabe zu.