Tradition
Die ersten Osterfeuer-Anmeldungen trudeln ein
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Stadt verlängert Antragsfrist in diesem Jahr bis kurz vor die Feiertage.
Von Stephan Singer
Wermelskirchen. Bedingt durch die Corona-Pandemie gab es in den vergangenen Jahren keine oder nur wenige Osterfeuer in Wermelskirchen. Bis 2019, also vor Eintreten der Pandemie, waren jährlich rund 30 Osterfeuer im Stadtgebiet. „Wie sich diese Zahl nach der Pandemie entwickelt, kann nur schwer prognostiziert werden. Die Anmeldungen für dieses Jahr trudeln aktuell ein“, sagt der Leiter des Wermelskirchener Ordnungsamtes, Arne Feldmann. „Aufgrund der pandemischen Lage der vergangenen Jahre weichen wir in diesem Jahr bei der Antragsfrist von den Vorgaben der Ordnungsbehördlichen Verordnung ab und lassen auch noch bis kurz vor Ostern entsprechende Anträge zu.“ Deshalb könne eine genaue Zahl an Brauchtumsfeuern zu den anstehenden Ostertagen am 9. und 10. April auch erst kurz vor dem Festtagswochenende genannt werden.
Eigentlich müssen laut Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern vom 26. März 2007, wie die formelle Grundlage offiziell heißt, die Anträge spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum schriftlich beim Ordnungsamt gestellt werden. Von dieser Praxis weicht die Stadt zum diesjährigen Osterfest ab, um das Verfahren für die Bürger zu erleichtern.
Eine Kontrolle des Feuers kann niemand verweigern
Die Anträge müssen genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des geplanten Verbrennungsvorganges unter Beifügung eines Lageplanes, eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (sofern dieser nicht der Veranstalter ist) sowie eine Erklärung über die Art und Menge des Brennmaterials enthalten. Die Antragsstellung ist kostenfrei. Die Verordnung regelt auch, dass dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jederzeit ungehinderter Zugang zum Ort des Brauchtumsfeuers zu gewähren ist.
Im Klartext: Eine Kontrolle des Feuers und des Umfelds kann niemand verweigern. „Sollten Kontrollen ergeben, dass der Antrag unrichtige Angaben enthält oder dass die in der Genehmigung aufgeführten Auflagen nicht oder nur unzureichend erfüllt sind, ist die Genehmigung zu widerrufen und das Feuer sofort zu löschen“, beschreibt die rechtliche Grundlage das Vorgehen, das im Zweifelsfall ein Osterfeuer sofort beendet. Weiter heißt es in der Verordnung: „Ergeben Kontrollen, dass die erteilten Auflagen im Einzelfall nicht ausreichen, können sie ergänzt oder modifiziert werden.“ Aber: Ordnungsamtsleiter Arne Feldmann berichtet nicht von extremen Problemen in Zusammenhang mit Osterfeuern: „Unsere Kontrollen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass es in Wermelskirchen lediglich vereinzelt zu Verstößen gekommen ist.“
Die städtische Verordnung regelt genau, was in Wermelskirchen als Brauchtumsfeuer gilt: „Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich das Osterfeuer und das Sankt-Martin-Feuer.“ Osterfeuer dürfen demnach nur in der Zeit von Gründonnerstag, Ostersamstag bis Ostermontag und Sankt-Martin-Feuer nur in der Zeit vom 5. bis 11. November abgebrannt werden.
Müll hat dabei in einem Feuer nichts zu suchen, denn: „Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung.“ Wie das Ordnungsamt informiert, werden in Wermelskirchen die meisten Osterfeuer von Hofschaften ausgerichtet.
Auf der Homepage der Stadt ist das Antragsformular nebst weiteren Informationen zu finden: www.wermelskirchen.de/rathaus/
buergerservice/