Regeln für Eintragung in Personalausweis

Künstlername: Darf ich mich „Großvisier“ nennen?

Künstler Xanathon alias Stefan Holzhauer macht Kunst mit grafischen Elementen. Er war auch 2022 bei der KreaCon dabei.
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Künstler Xanathon alias Stefan Holzhauer macht Kunst mit grafischen Elementen. Er war auch 2022 bei der KreaCon dabei.
  • Melissa Wienzek
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Stefan Holzhauer erstreitet Eintragung vor Gericht und darf im Personalausweis den Künstlernamen Xanathon führen. Die Stadt erklärt die Regeln.

Von Melissa Wienzek

Remscheid. Stefan Holzhauer wollte seine künstlerische Arbeit als Computerkünstler ganz klar von seinem Beruf in der IT-Branche abgrenzen. Also beantragte er bei der Stadt Remscheid die Eintragung seines Künstlernamens „Xanathon“ in seinen Personalausweis. Und kassierte zunächst eine Ablehnung. Doch „Xanathon“ gab nicht auf.

Nach mehreren Instanzen vor Gericht, in denen der Remscheider zahlreiche Belege und Reichweiten seiner künstlerischen Tätigkeit nachweisen musste, sprachen die Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf Stefan Holzhauer dieses Recht nun zu (Aktenzeichen: 5 K 5337/22). In seinem neuen Personalausweis, der gerade in der Bundesdruckerei gedruckt wird, führt der „Nerd mit Affinität zu Pixeln, Bytes und Zahnrädern“, wie er sich selbst beschreibt, nun den Künstlernamen Xanathon. Damit kann er nun auch Rechtsgeschäfte als Künstler führen.

Dass sich Menschen einen Künstlernamen geben, ist so ungewöhnlich nicht. Aber: Kann ich „Großvisier Remscheid“ oder andere Kunstschöpfungen dann auch einfach so in den Personalausweis eintragen lassen? Zumindest kann ich es versuchen – die Meldebehörde entscheidet dann nach eingehender Prüfung.

Grundsätzlich könne jede und jeder die Eintragung eines Künstlernamens in das Passregister bei der zuständigen Meldebehörde beantragen, sagt Remscheids Stadtsprecherin Viola Juric. Dafür sind aber Nachweise erforderlich. Zum Beispiel, wenn man belegen kann, dass man in einem Berufsverband oder bei einer Agentur geführt wird und der Künstlername in der Öffentlichkeit eine entsprechende „Verkehrsgeltung“ erlangt hat.

Bedeutet: Der Künstlername überlagert in der öffentlichen Wahrnehmung den bürgerlichen Namen, zumindest in Teilbereichen. Im Falle von Stefan Holzhauer heißt das: Alle kennen ihn als Xanathon, wenn er über die Straße geht, und nicht als Stefan. „Öffentliche Wahrnehmung“ heißt hierbei: überregionaler Bekanntheitsgrad und Möglichkeit der Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten – was heute in digitalen Zeiten natürlich einfacher ist.

Viele Klicks, Likes, Follower oder ähnliches helfen also - das allein anzugeben reiche allerdings nicht. „Jedoch ist dies für die Meldebehörden eine große Herausforderung, besonders bei der stetig wachsenden Anzahl an Aktivitäten im Internet. Zudem muss abgewogen werden, ob die künstlerischen Tätigkeiten auch durch die Künstlerin/den Künstler selbst oder durch Dritte entstanden sind“, betont Viola Juric.

Künstlernamen dürfen nicht diffamierend sein

Auch Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Veranstaltungen, Ausstellungen, Anzahl von Besuchern, Präsentationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presserezeption werden zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlichkeit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenommen hat, herangezogen.

Beschränkt sich das künstlerische Handeln ausschließlich auf das Internet, kann der Künstler zum Beispiel redaktionelle Beiträge unabhängiger Online- (oder Print-)Medien mit Bezug zu seinem künstlerischen Schaffen, Interview-Auftritte im Radio, TV, Online-Medien oder Ähnliches als Belege einreichen.

Und dann? „Nach Einreichung der vorliegenden Nachweise werden diese dann sorgfältig geprüft“, sagt Juric. „Bei der Prüfung geht es nicht darum, festzustellen, ob die nachgewiesene künstlerische Tätigkeit auch tatsächlich Kunst ist, da sich die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit aus den Grundrechten ergibt, insbesondere dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Kunstfreiheit und der Berufsfreiheit“, betont sie.

Eine künstlerische Tätigkeit und die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis könnten aber eben nicht nur unter der künstlerischen Freiheit aus dem Grundgesetz gefasst werden. Ein Künstlername darf zudem nicht diffamierend oder verfassungsfeindlich sein.

Kosten: Künstlername in den Personalausweis eintragen lassen

Für die beantragte Eintragung wird „eine dem Verwaltungsaufwand berücksichtigende Verwaltungsgebühr in Höhe von 0 bis 500 Euro erhoben“. Der zuständige Bereich Meldewesen befindet sich im Dienstleistungszentrum Elberfelder Straße. Ein Termin kann online gebucht werden: www.remscheid.de

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