Hauptausschuss
Umsatzsteuer: Altes Recht soll weiter gelten
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- VonNadja Lehmannschließen
Dringlichkeitsbeschluss im Hauptausschuss.
Burscheid. Es hatte sich bereits auf der vergangenen Ratssitzung abgezeichnet, dass es in Sachen Umsatzsteuerpflicht noch Klärungsbedarf gibt: Deshalb nämlich flogen Punkte wie die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Megaphon Racing Center oder für die außerschulische Nutzung von Schulräumen und Schulanlagen sowie von städtischen Turn- und Sportstätten kurzerhand von der Tagesordnung. Eigentlich hätte da nämlich schon die Neuregelung der kommunalem Umsatzsteuerpflicht berücksichtigt werden müssen. Ob diese wirklich greift oder eine Verlängerung des Status Quo beschlossen wird, war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in der Schwebe.
Eine Verlängerung galt jedoch als wahrscheinlich, nachdem im Finanzausschuss des Bundestags im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 darüber diskutiert worden war. Wie der Deutsche Städtetag dazu mitteilte, habe das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Städtetag im November in einem Spitzengespräch angekündigt, dass das Ministerium eine entsprechende Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstelle. Damit stufte der Deutsche Städtetag die Wahrscheinlichkeit hoch ein, dass eine dem entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird.
Die Empfehlung des Deutschen Städtetags lautete somit: Die Kommunen mögen prüfen, ob sie die Karte mit dem alten Umsatzsteuerrecht auch noch für die Jahre 2023 und 2024 zücken wollen. In Burscheid trat deshalb nun der Hauptausschuss zusammen und gab per Dringlichkeitsentscheidung einstimmig grünes Licht, um von der Verlängerung bis Ende 2024 Gebrauch zu machen – sofern die rechtlichen Voraussetzungen durch das Jahressteuergesetz 2023 geschaffen werden.
Was würde sich mit der Neuregelung ändern?
Was würde sich ändern, wenn die Neuregelung kommt? In der Vergangenheit unterlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. In der Neuregelung dagegen wird grundsätzlich jede Tätigkeit von jPdöR als unternehmerisch eingestuft. Betroffen wären insbesondere interkommunale Kooperationen bei vielen Dienstleistungen, etwa Rechenzentren, Wertstoffhöfen oder dem Winterdienst. Dies könnte in der Konsequenz zu höheren Gebühren führen.
Die Umsatzsteuer zählt neben der Einkommenssteuer zu den bekanntesten und ertragreichsten Steuern Deutschlands. Mit dem neuen Recht wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmen behandelt, es sei denn, es greift eine Ausnahme. In der alten Regelung ist es genau andersherum, und Körperschaften gelten per se nicht als Unternehmen. „Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich für die Stadt Burscheid wirtschaftliche Vorteile aus der Neuregelung beim Vorsteuerabzug ergeben könnten“, heißt es in der Beschlussvorlage. Die Empfehlung: bis zum 31. Dezember 2024 keine Umsatzsteuer zu buchen.
Eine Option, die die Stadt bereits schon einmal gewählt hatte, nämlich 2016. Denn die Neuregelung gilt tatsächlich bereits seit 2017 – stets aber mit der Möglichkeit, für eine Übergangszeit das alte Recht weiter anzuwenden, zunächst bis 2020. Eine dem entsprechende Erklärung gab die Stadt 2016 gegenüber der Finanzverwaltung ab. Im Jahr 2020 wiederum beschloss der Rat der Stadt diese Erklärung erneut zu verlängern – bis Ende 2022. Die aktuell beschlossene Verlängerung würde bis Ende 2024 gelten. Die Eilentscheidung des Hauptausschusses muss noch vom Stadtrat genehmigt werden. Das ist am 26. Januar geplant.