Brauchtum
Fürs Osterfeuer gibt es feste Regeln
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Was erlaubt ist - und was nicht.
Die Stadtverwaltung nimmt Ostern in den Blick – und das damit verbundene Brauchtum wie beispielsweise Osterfeuer. Grundsätzlich gilt: Private Osterfeuer im eigenen Garten sind in Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt. Das geht aus einem Beschluss von 2004 des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor.
„Soll ein Osterfeuer abgebrannt werden, muss dies als Brauchtumsfeuer gekennzeichnet und beim Ordnungsamt angemeldet werden“, erklärt Stadtsprecherin Renate Bergfelder-Weiss. Abgebrannt werden dürfen solche Feuer nur am Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag, nicht aber am Karfreitag.
Zudem müssen sie als öffentliche Veranstaltung stattfinden und für jeden zugänglich sein. In der Regel seien es Vereine, Organisationen oder Glaubensgemeinschaften, die solche Brauchtumsfeuer anmelden, so Bergfelder-Weiss.
Beim Abbrennen von Osterfeuern ist besonders der Natur- und Tierschutz zu beachten. Wichtig: Hier sollten die Holzschichten vor dem Abbrennen auf Vogelbruten kontrolliert und umgeschichtet werden, damit Kleintiere wie Igel, Kaninchen und andere rechtzeitig fliehen können.
Verboten ist brennbares Material wie Benzin oder mit Lack behandeltes Holz.
Um unnötige Rauchentwicklung zu vermeiden, muss das Holz so trocken wie möglich sein. „Verboten ist brennbares Material wie Benzin und mit Lack behandeltes Holz, Altreifen, Sperrmüll und Kunststoff“, heißt es in der Erklärung der Stadt.
Für Feuer, die in einer handelsüblichen Feuerschale im privaten Bereich abgebrannt werden, wird keine Genehmigung der Ordnungsbehörde benötigt. Diese fallen weder unter den Begriff des Brauchtumsfeuers, noch unter den des Nutzfeuers. nal
Genehmigungen werden nur mit Auflagen erteilt
Darüber hinaus richtet sich die Zulässigkeit eines Nutzfeuers nach der Allgemeinverfügung der Stadt Burscheid für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen, die 2006 in Kraft getreten ist. Mehr Details gibt es online: burscheid.de