Interview
Weihnachten: Was bei Gutscheinen zu beachten ist
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INTERVIEW Weihnachten sind Gutscheine eine beliebte Alternative zum Geschenk. Lydia Schwertner erklärt, was dabei zu beachten ist.
Von Claudia Radzwill
Gutscheine sind eine gute Alternative, wenn einem kein passendes Geschenk einfällt. Aber haben Gutscheine wirklich ein Verfalldatum?
Lydia Schwertner: Der Einzelhändler darf ein Datum auf einen Gutschein schreiben. Allerdings sollte das nicht zu knapp bemessen sein. Laut dem OLG München liegt die Mindestfrist bei einem Jahr.
Wie sieht das bei unbefristeten Gutscheinen aus?
Schwertner: Unbefristete Gutscheine, also Gutscheine ohne Datum, unterliegen der Verjährungsfrist. Diese liegt bei drei Jahren. Dabei gilt: Wird der Gutschein beispielsweise im Februar 2016 gekauft, fängt die Frist erst am 31. Dezember 2016 an. Der Gutschein bleibt also bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
Was passiert, wenn die Befristung abgelaufen ist? Immerhin hat der Händler bereits Geld dafür bekommen.
Schwertner: Einen konkreten rechtlichen Anspruch hat man nicht. Ein solcher Fall könnte behandelt werden wie eine nicht erbrachte Leistung. Nach Paragraf 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches könnte dann eine Herausgabe des Geldes verlangt werden. Es gab solche Fälle. Allerdings gibt es ein Amtsgerichtsurteil, das besagt, dass der Händler nicht verpflichtet ist, die gesamte Summe auszuzahlen. Aber, wie gesagt, einen konkreten Anspruch hat man nicht. Da ein Händler gewinnorientiert arbeitet, könnte er sich auch weigern. Im Zweifel ist das eine Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Ich habe einen Gutschein für einen Theaterbesuch, war aber verhindert. Kann ich das Geld zurückverlangen?
Schwertner: Nein. Ein solcher Gutschein ist auf den Tag befristet, wo eine Vorstellung stattfindet. Lässt man den Termin verstreichen, kann man kein Geld zurückverlangen.
Was ist, wenn der Laden, der den Gutschein ausstellte, pleite ist und schließt?
Schwertner: Leider hat man dann Pech gehabt. Der Ladeninhaber wird meist nicht persönlich mit seinem Vermögen haften. Und wenn man bedenkt, dass Gutscheine oft einen geringen Wert ausweisen, wird sich ein Rechtsstreit nicht lohnen.
Ich bekomme einen Gutschein der Modekette XY. Kann er in jeder Filiale eingelöst werden?
Schwertner: Davon ist auszugehen. Auf der sicheren Seite ist, wer sich beim Ausstellen auf dem Gutschein vermerken lässt, wo überall er einlösbar ist. Wenn man das schwarz auf weiß hat, gibt es keine Diskussionen.
Ich habe einen Gutschein, mit dem ich nichts anfangen kann. Kann ich ihn problemlos weitergeben?
Schwertner: In der Praxis wird wohl kaum ein Ladeninhaber nein sagen. Ihm wird es egal sein, wer den Gutschein einlöst.
Ein gekaufter Pullover gefällt mir nicht. Der Händler gibt anstatt Geld eine Gutschrift. Darf er das?
Schwertner: Umtausch von mangelfreier Ware geschieht auf freiwilliger Basis. Es gilt die Regel „gekauft ist gekauft.“ Daher kann der Händler beim Umtausch auch bestimmen, wie er das handhabt – mit Geld oder einem sogenannten „Umtauschgutschein“. Wer nur Bargeld zurückhaben möchte, könnte mit dem Händler eine Vereinbarung treffen. Die sollte aber schriftlich festgehalten werden.
Was sollte man also beim Gutscheinkauf alles beachten?
Schwertner: Sollten Unklarheiten bestehen, mit dem Händler Zweifel ausräumen und Vereinbarungen schriftlich auf dem Gutschein festhalten. Ansonsten selbst einen Gutschein basteln – und mit dem Beschenkten zusammen einlösen. Das ist am unproblematischsten.
Gibt es Streit um Gutscheine, hilft die Verbraucherzentrale weiter: Beratungsstelle Remscheid, Alleestraße 32, Tel. (0 21 91) 8 42 47 91